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   OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01   

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https://dejure.org/2002,6356
OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6356)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6356)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 4 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht des gewerblichen Mieters ; Belästigungen aus nahe gelegener Drogenberatungsstelle; Schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters; Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ; Aktivlegitimation des Zwangsverwalters; Mietforderungen bei Zwangsverwaltung über das ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; BGB § 554 a a.F.; ; BGB § 1123 Abs. 2; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92; ; ZPO § 708 Ziffer 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drogenberatungsstelle als Beeinträchtigung des Mietgebrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 799 (Ls.)
  • NZM 2003, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01
    Immerhin war das örtliche Milieu ohnehin, zumal durch die schon vorher in der Nachbarschaft gelegene Drogenberatungsstelle, durch Drogenabhängige mitbestimmt, zudem war die jetzige Vermietung auch durch ein Allgemeininteresse an Drogenhilfeeinrichtungen gedeckt (vgl. BGH 07.04.2000, V ZR 39/99, ZMR 2000, 743).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01
    Wegen der Möglichkeit einer Umgehung der engeren Voraussetzungen anderer Kündigungstatbestände, hier des formalen Erfordernisses der Abmahnung und Fristsetzung gemäß § 542, ist eine Kündigung nach § 554 a nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, die nach strenger Prüfung den Schluss zulassen, dass die Vertragsfortsetzung dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 204; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV. Rn. 187).
  • OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19

    Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm;

    An das Merkmal der Unzumutbarkeit sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2002, 30238086, noch zu § 554a BGB a.F.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 6 U 219/06

    Fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers - Substantiierung der Behauptung des

    Dafür sprächen die Geschäftspapiere, die gemeinschaftlichen Baukonten und die Einlassung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in den Verfahren - 4 U 43/01 - und - 4 U 64/01 - laut dem Tatbestand der beiden Urteile vom 30. Juli 2002 auf Seite 7 (XIII 4 = Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 1. März 2005 = AB I, 89 und XIV 4 = AB 1, 120) sowie im hiesigen Rechtsstreit.

    bei der Q-Bank und dass der Beklagte in den beiden Verfahren vor dem OLG Karlsruhe - 4 U 43/01 - und - 4 U 64/01 - (Tatbestand der Urteile vom 30. Juli 2002, Seite 7, XIII 4, AB I, 89; XIV 4 = AB 1, 120) als Verteidigung gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Architektenhonorar für die beiden Bauvorhaben eingewandt hat, die GbR habe hinsichtlich der beiden Bauvorhaben zwischen den Parteien bestanden, die Mutter und die Lebensgefährtin seien vom Kläger als "Strohfrauen" vorgeschoben worden.

    Dementsprechend hatte der Kläger ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 30. Juli 2002 - 4 U 43/01 - (XIII 4, AB I, 83 ff., 88) auch in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe, in welchem er Architektenhonorar für das Bauvorhaben G.-Straße geltend machte, behauptet, dass seine Mutter Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten gewesen sei.

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